Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)

wischen dem/der

 

 

- im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt -

 

und der

Daka Media KG
Kottenbrink 4a
32052 Herford


- im folgenden Informationsempfänger genannt -


wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertrauliche Informationen

(1) Der Informationsempfänger verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm im Rahmen einer
Projektplanung und Angebotsphase von dem Betrieb überlassen werden oder von denen
er – ohne, dass der Betrieb ihm diese Informationen überlässt – Kenntnis erhält, zeitlich
unbegrenzt vertraulich zu behandeln und lediglich zur Prüfung einer möglichen Zusammenarbeit und Abgabe eines Angebots gegenüber dem Betrieb zu verwenden. Der Informationsempfänger ist nicht berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den genannten Prüfungszwecken zu nutzen, oder die Informationen Dritten zugänglich zu machen.

(2) Der Informationsempfänger verpflichtet sich, diesbezüglich mitgeteilte Erkenntnisse und Informationen/ Gespräche ausnahmslos geheim zu halten.

(3) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der Informationsempfänger nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.

 

§ 2 Überlassene Unterlagen

(1) Zur Durchführung seiner Verpflichtungen wird der Informationsempfänger alle ihm von dem Betrieb überlassenen Unterlagen, seien es Schriftstücke, Datenträger (DVD, CD-ROM), E-Mails verschlüsselte Passwort-Tresore oder andere Informationsträger getrennt von seinen sonstigen Dokumenten aufbewahren und durch geeignete Maßnahmen in besonderer Weise gegen den Zugriff Unberechtigter schützen. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Kunde den Betrieb nicht beauftragen möchte oder aus anderen Gründen ersichtlich ist, dass eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht zu Stande kommt. Soweit eine Rückgabe wegen der Beschaffenheit der Unterlagen nicht in Betracht kommt (z.B. weil diese lediglich in elektronischer Form vorliegen), sind sie zu vernichten; dem Betrieb ist hierüber ein geeigneter Nachweis zu verschaffen.

(2) Der Informationsempfänger verpflichtet sich, die ihm im Zuge der Projektplanung/ dem
Gespräch von dem Betrieb überlassenen und in seinen Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Daten (z.B. elektronisch im Dateiformat übersandte Unterlagen) durch die nach dem Stand der Technik möglichen technischen Maßnahmen zu sichern, um sowohl den Zugriff Dritter von Außen als auch die zweckwidrige und/oder missbräuchliche Nutzung der Daten durch eigene Mitarbeiter des Kunden zu verhindern.

(3) Der Informationsempfänger verpflichtet sich, die in Ziffer 1 benannten Informationen und Unterlagen ausschließlich denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, für die dies notwendig ist, um die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit dem Betrieb zu prüfen und eventuelle Verhandlungen hierüber zu führen.

(4) Der Informationsempfänger verpflichtet sich außerdem, seine Mitarbeiter ausdrücklich zur
Einhaltung der vorstehenden Vereinbarung schriftlich zu verpflichten und dies dem Betrieb auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.

(5) Der Informationsempfänger verpflichtet sich, Kopien der erlangten Informationen, Unterlagen bzw. Daten nur in zwingend notwendigem Umfang, insbesondere zu Datensicherungszwecken, anzufertigen.

(6) Der Betrieb ist berechtigt, jederzeit die von dem Informationsempfänger getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen.

 

 

§ 3 Einbeziehung Dritter

(1) Sofern sich der Informationsempfänger zur Überprüfung der möglichen Zusammenarbeit oder zu sonstigen Zwecken im Zusammenhang mit der möglichen Beauftragung des Betriebs Dritter bedient, die nicht seine Mitarbeiter sind, sind diese vom Informationsempfänger zur Einhaltung sämtlicher in dieser Vereinbarung genannten Pflichten ihrerseits vertraglich zu verpflichten. Dies ist dem Betrieb auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.

(2) Der Informationsempfänger verpflichtet sich Dritten nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes nur diejenigen Informationen zugänglich zu machen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweils konkreten Aufgabe benötigen, und gegenüber den Dritten vertraglich sicherzustellen, dass dem Betrieb eine Überprüfung der von den Dritten getroffenen Sicherheitsmaßnahmen jederzeit möglich ist.

 

§ 4 Vertragsstrafe

(1) Der Informationsempfänger verpflichtet sich, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen eine der in dieser Erklärung genannten Verpflichtungen, eine Vertragsstrafe an den Betrieb zu zahlen.

(2) Der Informationsempfänger steht für ein Fehlverhalten seiner Beauftragten und Helfer ein.

(3) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dem Betrieb vorbehalten für den Fall, dass ein Schaden entsteht, der die Höhe der angefallenen Vertragsstrafe übersteigt.

 

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Sollte diese Vereinbarung unwirksame Regelungen enthalten, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Ziel der Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Ebenso ist zu verfahren, sollte sich bei der Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke zeigen.

(2) Auf die vorliegende Vereinbarung ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

(3) Gerichtsstand für alle sich aus diesem oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Bielefeld.


Ich stimme der Vereinbarung zu.